Gründet ein Zahnarzt eine eigene Praxis (oder übernimmt eine bestehende), kommt er am Thema Versicherungen nicht vorbei. Und so war auch hier eine Auswahl aus den verschiedenen Angeboten zu treffen:
Neben zahlreichen preisintensiven Vorschlägen und einigen Ablehnungen lagen auch zwei attraktive Angebote zur Inhalts- und Elektronikversicherung vor – einerseits von der Signal Iduna Gruppe, andererseits vom HDI.
1. Signal Iduna
Die Dortmunder schreiben dazu in ihren Bedingungen (Text zur Veranschaulichung gekürzt):
Sofern vereinbart gelten mitversichert:
– Geräte der Mess-, Prüf- und Regeltechnik
– Geräte der Medizin- und Labortechnik
– Geräte in Ton-, Film-, Foto- und Fernsehstudios
Im Angebot zur Elektronikversicherung ist zu lesen:
Gesamtversicherungssumme Hardware: 175.000 EUR (inkl. 150.000 EUR für Geräte der Mess-, Prüf- und Regeltechnik)
Als aufmerksam lesendem Versicherungsnehmer muss einem hier natürlich auf Seite 11 von 105 auffallen, dass die Medizintechnik – also das wesentliche Equipment der Praxis für eine Elektronikversicherung – nicht aufgeführt ist und deswegen auch nicht als „vereinbart“ gelten dürfte. Die Rückfrage beim Makler ergab, dass man das schon immer so handhabe und dies noch niemandem aufgefallen sei. Aber man werde beim Versicherer nachfragen. Die Antwort kam sehr schnell – dasselbe Angebot mit demselben Preis, jedoch mit der Sondervereinbarungen: Geräte der Medizin- und Labortechnik gelten als mitversichert.
Kurz um – irgendwer wird wohl vergessen haben, in der Software dafür zu sorgen, dass auch die anderen Geräte mit aufgeführt werden.
2. HDI
Hannover macht es da schon kniffliger (vielleicht wird dort Textbaustein-Würfeln gespielt):
§ 2 Ziff. 2 der Compact Formen-Versicherung Grundbaustein Sachwerte und Erträge/ Allgefahren regelt:
2. Die Versicherung erstreckt sich ferner nicht auf Schäden
c) die an Maschinen, maschinellen Einrichtungen, sonstigen technischen Anlagen oder zugehörigen elektronischen Datenverarbeitungs-, Steuerungs- und Speicheranlagen inkl. der Datenträger, Anlagen und Geräte der Informations-, Kommunikations- Medizintechnik und sonstigen elektrotechnischen oder elektronischen Anlagen und Geräten
− durch eine Tätigkeit im Rahmen der Bedienung, Wartung, Umrüstung, Instandsetzung oder Reparatur an oder mit der Sache ohne eine zusätzliche mechanische Zwischeneinwirkung von außen
oder
− durch Eigenschaften oder Mängel der Sache selbst entstehen (innerer Betriebsschaden);
Nicht zu Maschinen, maschinellen Einrichtungen und sonstige technischen Anlagen gemäß § 2 Ziff. 2 c) gehören Anlagen der elektronischen Einrichtung (s. Begriffsbestimmungen).
Die Begriffsbestimmungen wiederum regeln (ebenso gekürzt):
Zu den Anlagen der elektronischen Einrichtung gehören alle elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, soweit sie der Betriebseinrichtung zuzuordnen sind.
Insbesondere:
a) komplette elektronische Büroeinrichtung (Datentechnik, Kommunikationstechnik und sonstige Bürotechnik);
b) Geräte und Anlagen der Materialmess- und Prüftechnik;
c) Anlagen der Elektromedizintechnik;
d) Ton- und Bildtechnik;
e) Fotosatz- und Reprotechnik;
f) Photovoltaikanlagen inkl. Nebenanlagen.
Selbst bei mehrfachem und besonders aufmerksamem Lesen erschließt sich mir nicht mehr, was hier eigentlich versichert sein soll und was nicht bzw. was HDI mit dieser Klauselkombination eigentlich regeln wollte. Denn für unser hiesiges Beispiel zählt die Elektromedizintechnik zu den Anlagen der elektronischen Einrichtung, welche nicht zu Maschinen, maschinellen Einrichtungen und sonstigen technischen Anlagen gemäß § 2 Ziff. 2 c) zählt. Aber sie zählt definitiv zur Medizintechnik und den sonstigen elektrotechnischen Geräten – und genau diese sind jedoch durch die Aufzählung im letzten Satz nicht ausgenommen, so dass dadurch der Ausschluss, zum Beispiel für Bedienungs- und Wartungsfehler dennoch gelten müsste. Auch verstehe ich nicht, welche Geräte der Kommunikationstechnik (die ausdrücklich im oberen Teil ausgeschlossen sind) gleichzeitig nicht auch (nicht betreffende) Anlagen der elektronischen Einrichtung, insb. der kompletten elektronischen Büroeinrichtung (Kommunikationstechnik) sind. Vermutlich wurde der letzte Satz unter lit. c) – also jener Nicht zu … gehören… – einfach nur zu kurz gefasst und hätte um weitere Begriffe aus dem ersten Satz ergänzt werden müssen. Dennoch ergibt es auch dann keinen Sinn, wenn man „sonstige elektrotechnische oder elektronische Anlagen und Geräten“ erst als Gegenstand der Ausschlussklausel benennt, um dann „alle elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte“ wieder herauszunehmen. Eine Nachfrage bei HDI ergibt nach Aussage des Maklers, welcher dieses Anbgebot erstellt hat, wenig Sinn – die Korrespondenz mit den Zuständigen bei HDI gestalte sich als „langwierig und schwierig“.
Kurz um – wir werden vielleicht nie erfahren, was hier schief gelaufen ist. Doch auch für einen solchen Fall gibt es ein gesetzliches Korrektiv: § 305c Abs. 2 BGB – Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
3. Ergebnis:
Wenn auch Sie in Ihren Verträgen vor lauter Buchstaben den Text nicht erkennen und wissen wollen, was nun eigentlich versichert ist und was nicht, dann lassen Sie sich am Besten von jemandem beraten, der neutral und unabhängig ist und nicht von den Versicherern für den Abschluss oder die Betreuung eines Versicherungsvertrages bezahlt wird – nämlich bei den örtlichen Verbraucherzentralen, spezialisierten Rechtsanwälten oder einem der gerade einmal 317 in Deutschland zugelassenen Versicherungsberater (Stand 01.04.2018, DIHK). Einen Versicherungsberater in Ihrer Nähe finden Sie unter:
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