Firma A verkauft hochwertige Küchen. Firma B (denselben Gesellschaftern gehörend) liefert diese an die Kunden aus, baut sie auf und schließt sie an. A und B werden seit vielen Jahren von einem renomierten Makler betreut und unterhalten unter anderem die gängigen Geschäftsversicherungen sowie je eine Betriebshaftpflicht, welche erst Ende letzten Jahres neu eingedeckt wurde.
Trotz grundlegender Zufriedenheit mit dem Makler schlich sich ein Gefühl leisen Zweifelns ein. So wurde ich (vorab) mit einer Plausibilitätsprüfung der Verträge beauftragt und sollte gravierende Deckungslücken herausarbeiten bzw. offensichtliche Mängel aufdecken.
Dass in allen Gebäude-, Inhalts-, Elektronik-, Maschinen- und Ertragsausfall-Policen auf den Einwand der grobfahrlässigen Herbeiführung eines Versicherungsfalles nicht verzichtet wird und damit im Leistungsfall der Versicherer versucht sein wird zu kürzen, ist da noch relativ harmlos.
Dass Brände durch Stromschäden ausgeschlossen sind, gehört auch zur gängigen Praxis, wobei man von einem Makler vielleicht schon ein wenig mehr erwarten dürfte.
Dass der Ertragsausfall nur bei Feuerschäden gezahlt wird und bei allen anderen Ereignissen ein Unternehmen leer ausgeht, ist da schon ein Stück gravierender.
Dass die Höhe der Ertragsausfall-Versicherungssumme des anderen Unternehmens nur die Hälfte der tatsächlichen Differenz zwischen Umsatz und Wareneinsatz beträgt und somit eine Versorgungslücke von reichlich 100.000 Euro pro Monat entsteht, liegt immerhin noch innerhalb der Grenzen der Vermögensschadenhaftpflicht des Maklers.
Bauchschmerzen bereiteten mir dann aber die Haftpflichtpolicen. Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden sind zwar mitversichert, aber auf 50.000 Euro Höchstleistungsbetrag begrenzt. Wenn durch das fehlerhafte Anschließen einer Küche nun ein Leitungswasserschaden oder gar ein Brand entsteht, dann stehen da am Ende schnell mal einige 100.000 Euro Schadenersatzanspruch. Man bedenke hierbei nicht nur die Baukosten, sondern auch den Abriss des ausgebrannten Hauses, Aufräumarbeiten, Gutachter, Anwälte, Architekten und vieles mehr. Aber selbst wenn Schäden beim Aufbau der Küche unter 50.000 Euro bleiben sollten, gehen beide Unternehmen leer aus. Denn auf Seite 28 des Versicherungsscheines steht unter Ziffer 6.4.4 im Kleingedruckten, dass gegenseitige Haftpflichtansprüche der Firmen A und B ausgeschlossen sind, im weiteren aber auch Ansprüche von verbundenen Unternehmen, Unternehmen derselben Gesellschafter, Ansprüche der Gesellschafter selbst und die Haftpflicht von beauftragten Unternehmen und Subunternehmern ja sowieso. Auf gut deutsch – wenn einer der Monteure leicht unachtsam ist, kann das für die Unternehmen im Ernstfall den Ruin bedeuten.
Und dann aber auch für den Makler, denn bei 1,3 Mio. endet seine Haftpflichtversicherung – was darüber hinausgeht, darf er selbst zahlen.
Da frage ich mich ernsthaft, ob eine jährliche Courtage von etwa 10.000 Euro für die vorgehaltenen Versicherungsverträge dieser beiden Firmen immer noch nicht motivierend genug sind, um sich intensiv mit den Risiken zu beschäftigen und einen passenden Versicherungsschutz zu erarbeiten oder ob die Courtage wegen generellen Unvermögens und Inkompetenz eigentlich gar keine Rolle spielt…