Dies war eine von mehreren Fragen bezüglich eines Leitungswasserschadens, zu welchem die Axa mit dem Produkt „Betriebs-Vielschutz-Versicherung“ vertragsgemäß zu leisten verpflichtet war. Die sie sich dieser Verpflichtung mit vielerlei Argument zu entziehen sucht, blieb nur der Gang zu Gericht.
Das LG Dresden (Az. 8 O 968/11) wollte die explizite Frage, was unter „Vorsorge gegen eine etwaige Unterversicherung“ zu verstehen sei, nicht zur Beantwortung annehmen und meinte, darin lediglich den Gedanken verankert zu sehen, dass man zu einer Versicherungssumme auch eine Vorsorgesumme bilden kann. Damit gab das LG mit seinem Urteil wenigstens die Zulässigkeitsvoraussetzung für das Berufungsverfahren, in welchem dann am OLG Dresden (Az. 7 U 779/12) die Frage auch ausführlich diskutiert wurde. Im Ergebnis blieb sie jedoch (halb-)offen. Zum einen ist diese Formulierung „nicht klar genug abgefasst“ und „auch dem Laien nicht ohne Weiteres verständlich“. Zum anderen aber könne man darin auch nicht den Verzicht auf die Einrede der Unterversicherung sehen. Die Aussage dieser Klausel liegt also irgendwo in der Mitte zwischen dem Wünschenswerten und dem Befürchteten…
Zur Entscheidung, was genau man darin sehen darf, kam es dann aber nicht – wir einigten uns mit der Axa auf einen zufriedenstellenden Vergleich; denn die Frage zur Feststellung, ob denn diese Klausel überhaupt Anwendung finden wird – also ob überhaupt eine Unterversicherung vorlag – hätte nur durch ein Gutachten geklärt werden können, dessen Ausgang offen war und den Prozess um Monate verzögert hätte. Manchmal ist der Spatz doch leckerer als die Taube…
Im Nachgang aber hatte dieser Prozess noch einen interessanten Nebeneffekt. Das LG verkündete im Urteil: „Den Schaden der Inhaltsversicherung schätzt das Gericht in geltend gemachter Höhe auf 39.622,96 Euro.“ Damit erkannte es auch ohne Zweifel an, dass (zumindest in diesem Fall) für Eigenleistungen ein Stundensatz in Höhe von 15 Euro durchaus gerechtfertigt ist. Gut zu wissen…