Nach einem unglücklichen Unfall machte der Mandant gegenüber seinem Kaskoversicherer – der DirectLine – die Schadenskosten geltend. Diese lehnte vollständig ab. So landete der Fall bei mir. Also forderte ich die DirectLine zur Anerkennung der Leistungspflicht und zur Zahlung auf.
Innerhalb von vier Stufen mit
– dem Anerkenntnis der Kostenübernahmeverpflchtung,
– der 1. Zahlung über 1.928,23 Euro bei unzulässigen Kürzungen,
– der 2. Zahlung über 269,80 Euro als Teil der unzulässig gekürzten Beträge und
– letztlich auch der Schlusszahlung über 390,50 Euro als Rest der geforderten, zu Unrecht gekürzten Beträge
hat die Direktline in zäher Manier am Ende doch alle Forderungen erfüllt.
Sogar der dreiste Versuch einer nicht beantragten und rückwirkenden Vertragsanpassung mit höherem Beitrag in Folge der Regulierung wurde nach meiner Intervention wieder zurückgenommen.
Doch eine Forderung wurde nicht erfüllt – die Übernahme meiner Kosten. Begründet wird dies damit, ich hätte nicht nachgewiesen, dass ich eine Befugnis zur Rechtsdienstleistung hätte. Dass ich Versicherungsberater bin mit einer Eintragung im Vermittlerregister wird völlig ignoriert. Dass der Versicherungsberater sogar eine ausdrückliche Erlaubnis hat, den Versicherungsnehmer im Versicherungsfall außergerichtlich zu vertreten, interessiert bei der DirectLine niemanden.
Nun muss der Mandant klagen, es sei denn der Versicherer nutzt die bis in drei Tagen um 12 Uhr letzte gewährte Frist, um die Kosten anzuerkennen. Dabei geht es um gerade einmal 400 Euro. Für die DirectLine sind das Peanuts. Für den Mandanten aber kurz vor Weihnachten eine wichtige Summe und zugleich ein in etwa gleich hohes Prozesskostenrisiko. Doch das interessiert den Versicherer nicht. Er scheint darauf zu spekulieren, dass der Kunde nicht klagt, weil er bei einem nicht berufungsfähigen Amtsgerichtsurteil auch einfach mal Pech haben und statt Geld zu bekommen noch weiteres verlieren könnte. Leider werden wir wohl nie erfahren, ob es sich dabei um eiskaltes (in meinen Augen bösartiges) Kalkül handelt oder einfach nur gefährliche Unkenntnis bei der zuständigen Sachbearbeiterin. Allerdings stellt für mich beides ein K.O.-Kriterium dar…
Von daher kann ich jedermann nur davon abraten, sich bei der DirectLine zu versichern, vor allem wenn Gegenstand der Versicherung eine Leistung sein soll, die man selbst beanspruchen möchte. Dieser Schadensfall hat an seiner beispiellosen Hartnäckigkeit der Regulierungspraxis alles überboten, was ich bisher bei diesen geringen Schadensgrößen erlebt habe.
Übrigens – wenn auch Sie mit der Regulierung Ihres Versicherers unzufrieden sind, sollten Sie dies (und dafür haben Sie in der Regel 3 Jahre Zeit) überprüfen lassen; am Besten von jemandem, der neutral und unabhängig ist und nicht am Abschluss oder der Betreuung eines Versicherungsvertrages verdient, nämlich bei den Verbraucherzentralen, spezialisierten Rechtsanwälten oder einem der kaum mehr als 300 in Deutschland zugelassenen Versicherungsberater (aktuell 304, Stand 01.10.2016, DIHK).
Einen Versicherungsberater in Ihrer Nähe finden Sie unter: BVVB-Beratersuche