Ihr wurde schwindelig, sie stürzte und verletzte sich erheblich. Doch ihre Unfallversicherung zahlte nicht mit der Begründung, dass ein Schwindelanfall eine Bewusstseinsstörung darstellte, welche generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Das Landgericht Düsseldorf bestätigte diese Auffassung mit Urteil vom 29. Juli 2011 (Az.: 23 S 137/05).
Da muss man sich doch fragen, warum man überhaupt eine Unfallversicherung hat und was denn dann wirklich noch als Unfall anzusehen ist, wenn man nach den sogenannten Allgemeinen Unfallbedingungen (AUB) versichert ist. Zwischenzeitlich werben zahlreiche Versicherer mit Leistungserweiterungen, wie Gips- und Schmerzensgeld, erhöhten Gliedertaxen und sogar Zahnersatz. Die Kernfrage bleibt aber auch hier: Was zählt im eigenen Vertrag (nach den allgemeinen und evtl. besonderen Bedingungen) als Unfal (und Unfallfolge)l und was ist ausgeschlossen.