Der Gesetzgeber schreibt in § 172 Abs. 2 VVG (http://dejure.org/gesetze/VVG/172.html) vor, dass „berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann“.
KKK-Klausel
Leave a reply