BGH Urteil vom 12.10.2011 (Az.: IV ZR 199/10) – Hat der Versicherer mit Einführung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes darauf verzichtet, seine Bedingungen anzupassen, kann er sich nicht mehr auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen. Es zeigt einmal mehr, dass man sich einer ablehnenden Haltung des Versicherers erwehren sollte…
Sparen an der falschen Stelle
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