Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass das in Deutschland angewandte (sogenannte) Policenmodell nicht mit europäischem Recht vereinbar war und kassierte die gesetzliche Regelung, wonach das Widerrufsrecht nach einem Jahr erlöschen sollte.
Die Folge ist noch nicht ganz klar – der BGH wird aber kaum umhinkommen zu erkennen, dass derartige Policen unter entsprechenden Umständen auch noch Jahre später widerrufen werden können, sogar dann, wenn diese bereits gekündigt worden sind. Für den Versicherten bedeutete dies dann die Rückzahlung aller eingezahlten Prämien zuzüglich Verzinsung. Dies dürfte so manchen Kunden deutlich besser stellen, als dies nach Abrechnung des Rückkaufswertes erfolgte.
Sollten Sie im oben genannten Zeitraum eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen (und eventuell auch schon in den letzten Jahren gekündigt) haben, so könnten hier für Sie noch einige Euro „Entschädigung“ zu holen sein.
Gern stehe ich Ihnen für eine Prüfung zur Verfügung. Am Einfachsten dürfte sich dies gestalten lassen, wenn Sie die Unterlagen (Antrag und Versicherungsschein) einscannen und mir per Mail zusenden. Für Inhaber der Kurzberatungs-Flatrate (Dauermandat ab Stufe Basis) entstehen hierfür keine Kosten!