Wer seinen Erstbeitrag nicht rechtzeitig zahlt, hat keinen Versicherungsschutz – so liest man es im § 37 VVG. Aber halt – da war doch was: das gilt nur, wenn der Versicherer den Kunden durch gesonderte Mitteilung oder auffälligen Hinweis im Versicherungsschein darauf aufmerksam macht. Wie das Landgericht Dortmund in einem Urteil vom 4. August 2011 (Az.: 2 O 130/11) deutlich machte, genügt die Angabe darüber, dass man bei „nicht rechtzeitiger Zahlung“ keinen Versicherungsschutz hat, keineswegs. Es fehlt die Angabe eines verbindlichen Datums.
Ohne Preis kein Fleiß
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