Nach einem Fahrzeug-Diebstahl gibt der Bestohlene irrtümlich an, es gebe 4 Fahrzeugschlüssel und alle würden noch vorhanden sein. Ohne sein Wissen gab es aber nur (noch) 3 Schlüssel. Dies nahm der Kasko-Versicherer zum Anlass, um mit dem Argument einer Obliegenheitsverletzung die Leistung zu verweigern. Sowohl das angerufene Gericht als auch das Berufungsgericht sahen dies im Grunde genauso. Doch da hatte jemand die Rechnung ohne den Wirt gemacht.
Der BGH hob das Urteil auf und verwies den Fall zurück, verbunden mit dem Leitsatz: „In der Fahrzeugversicherung ist eine zu hohe Angabe vorhandener Fahrzeugschlüssel generell nicht geeignet, Interessen des Versicherers zu gefährden.“ … Es zeigt einmal mehr deutlich, dass ein „Nein“ der Versicherung allemal durchleuchtet werden sollte…