Zu Gefahrerhöhungen gibt es zahlreiche Regelungen in den Verträgen. Diese halten sich aber meist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der §§ 23 ff. VVG (http://dejure.org/gesetze/VVG/23.html). Demnach darf der Versicherungsnehmer keine Erhöhung der Gefahr ohne Einverständnis des Versicherers vornehmen bzw. wenn dies ohne sein Zutun erfolgt ist, muss er den Versicherer hierüber informieren.
Als Lehrbuchbeispiele gelten hier zum Beispiel für die Hausrat- oder Geschäftsinhaltsversicherungen das Aufstellen eines Gerüstes vor dem Haus, die Eröffnung eines Restaurants im Gebäude oder auch der Bau einer Tankstelle auf dem Nachbargrundstück. Unterlässt man die Meldung, kann dies im Ernstfall den Versicherungsschutz kosten.
Daher mein Rat an dieser Stelle: lieber einmal mehr eine unerhebliche Gefahrerhöhung gemeldet als im Ernstfall eine erhebliche vergessen!