Der Gesetzgeber schreibt in § 172 Abs. 2 VVG (http://dejure.org/gesetze/VVG/172.html) vor, dass „berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann“.
Was hier auf den ersten Blick kaum auffällt, sind die Worte „mehr als altersentsprechend“. Dies bedeutet: ist jemand nicht mehr in der Lage, seinen Beruf auszuüben und ist hierfür aber ein Kräfteverfall ursächlich, welcher dem Alter entspricht, so wird keine Rente gezahlt. Das Lehrbuchbeispiel hierfür ist der Fliesenleger, dessen Knie so sehr schmerzen, dass er nicht mehr arbeiten kann, wobei allerdings der Arzt feststellt, dass dieser Knieschaden nicht schlimmer ist, als bei einem durchschnittlichen Gleichaltrigen. Aus diesem Grunde ist er zwar dem Verständnis nach berufsunfähig, geht allerdings leer aus.
Die „KKK-Klausel“ stellt einfach nur auf „Krankheit, Körperverletzung und Kräfteverfall“ ab, unabhängig davon, ob letzterer nun altersbedingt ist oder nicht.
Daher mein Rat: prüfen Sie Ihre BU-Bedingungen einmal hinsichtlich dieser Klausel.