Mit Abschluss der Kfz-Versicherung gibt man dem Versicherer gegenüber eine (voraussichtliche) Jahresfahrleistung an. An dieser orientiert sich der Beitrag, denn je weniger man fährt, desto günstiger wird es. Was aber, wenn man diese überschritten hat?
Ein Blick in den Vertrag ist dabei hilfreich. Unter K.4 der Musterbedingungen (in anderen AKB auch abweichend davon) sind die Mitteilungspflichten aufgeführt. Darin lautet es sinngemäß, dass Änderungen der im Versicherungsschein aufgeführten Merkmale der Beitragsberechnung unverzüglich (also ohne schuldhafte Verzögerung) zu melden sind. Dies betrifft – auch wenn es nicht ausdrücklich genannt ist – auch die Jahresfahrleistung.
Man beachte dabei, dass es nicht lautet „unverzüglich nach Kenntnisnahme“, sondern unverzüglich nach Änderung. Bemerkt man nicht, dass man die Jahresfahrleistung bereits überschritten hat, so liegt trotzdem eine Verletzung der Meldepflicht vor.
Welche Folgen dies hat, ist in den nachfolgenden Bestimmungen zu lesen. Grundsätzlich gilt bei unzutreffenden Angaben rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres jener Beitrag, welcher den tatsächlichen Merkmalen entspricht – es würde also eine Nachzahlung fällig. Im Falle von vorsätzlich falschen oder unterlassenen Angaben kann sogar eine zusätzliche Vertragsstrafe fällig werden, wobei nicht jeder Versicherer eine solche Klausel in seine Bedingungen aufgenommen hat und auch nicht jede in der Praxis verwendete Klausel wirksam ist. Doch auch wenn keine solche Vertragsstrafe vereinbart ist, kann es unangenehme Folgen haben, denn dann gelten die gesetzlichen Bestimmungen, welche den Versicherer sogar zur Kündigung berechtigen würden und im Ernstfall bei einer arglistigen Täuschung für den Versicherungsnehmer sogar zum rückwirkenden Verlust des Versicherungsschutzes führen könnten. Wer also meint, er könne bei Abschluss die niedrigste Fahrleistung angeben, weil er – (nur) wenn er erwischt werden sollte – den regulären Beitrag nachzahlen muss, dem könnte im Schadensfall eine böse Überraschung widerfahren.
Insofern rate ich also dringend dazu, einerseits zu Beginn wahrheitsgemäße Angaben zu machen und andererseits eingetretene Änderungen sofort anzuzeigen, was es natürlich erforderlich macht, den Kilometerstand des Fahrzeuges zu überprüfen und ggf. an den Versicherer zu melden. Denn haben Sie dem Versicherer die festgestellte Gefahrerhöhung angezeigt und reagiert er nicht binnen angemessener (oder vertraglicher bzw. gesetzlicher Frist) darauf, so hat er die Änderungen in vollem Umfang akzeptiert. Dies gilt im Übrigen auch für andere Tarifmerkmale, wie zum Beispiel das nächtliche Parken am Straßenrand oder eine Änderung der gemeldeten Fahrer.
Wenn Sie sich unsicher darüber sind, welche vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen in Ihrem Fall gelten oder welche Alternativen es für Sie gibt, dann lassen Sie sich von jemandem beraten, der neutral und unabhängig ist und nicht am Abschluss oder der Betreuung eines Versicherungsvertrages verdient, nämlich bei den Verbraucherzentralen, spezialisierten Rechtsanwälten oder einem der 321 in Deutschland zugelassenen Versicherungsberater (Stand 01.07.2017, DIHK). Einen Versicherungsberater in Ihrer Nähe finden Sie unter:
BVVB-Beratersuche: BVVB-Berater