DKV – Tarifwechsel und Risikozuschlag

DKV Tarifwechsel

Unser Mandant – krankenversichert bei der DKV – beauftragt unsere Kanzlei mit der Prüfung von Optionen zum Tarifwechsel. Dabei stellt sich heraus, dass der Versicherer seit Jahrzehnten einen Risikozuschlag für eine längst ausgeheilte Erkrankung erhebt. Doch sowohl der Wechsel des Tarifs als auch die Beseitigung des Zuschlags werden von der DKV massiv behindert.

Als erste Reaktion wendet sich die DKV an unseren Mandanten mit den Worten, dass dieser ja einen Versicherungsberater beauftragt habe, was ihn Geld koste. Sie – die DKV – würde die Tarifwechselberatung schließlich kostenlos erbringen.

Abgesehen davon, dass dies eine Lüge ist (denn dem Versicherer fallen sehr wohl Verwaltungskosten hierfür an), so ist dieses Vorgehen auch für den Versicherten höchst bedenklich. Denn anstatt ihn in 20 Jahren zum Tarifwechsel zu beraten, meldet sich der Versicherer erst jetzt, wenn er befürchten muss, dass er mit fremder Hilfe eine bessere Lösung findet, als sie der DKV selbst lieb wäre. Sie versucht Einfluss zu nehmen, um eine Verbesserung zu ihren eigenen Ungunsten zu verhindern.

Und auch hinsichtlich des Risikozuschlages spielt die DKV mit gezinkten Karten. Denn sie hat – ebenso dem Mandanten und nicht uns als bevollmächtigtem Vertreter – einen Vordruck für ein Attest zugesendet, welches der Mandant zum Nachweis dafür verwenden soll, dass die risikogegenständliche Erkrankung (vorliegend eine „Reizblase“) nicht mehr besteht.

Direkt im Kopf des Attestes werden jedoch allgemeine Daten abgefragt, wie Körpergröße, Gewicht, BMI und Blutdruck – alles Informationen, welche für die Beurteilung einer „Reizblase“ unerheblich sind. Gleichwohl fordert die DKV diese an. Es stellt sich also die Frage, weshalb…

Auf Rückfrage bei der DKV dürfte diese sicherlich antworten, dass es sich um ein allgemeines Attest handelt und mit einem solchen keine Rücksicht auf einzelne Erkrankungen genommen werden kann.

Unserer Ansicht nach aber soll auf diese Weise der Versicherungsnehmer eingeschüchtert werden. Denn die Prüfung von Körpergröße und Gewicht sowie des Blutdrucks dürfte von einer Vielzahl von Versicherungsnehmern so verstanden werden, dass keine Chance auf Streichung des Zuschlags besteht, wenn diese Werte nicht in Ordnung sind.

Doch dieser Trugschluss ist fehlerhaft. Viel mehr ist es so, dass ausschließlich das betroffene Risiko beurteilt werden darf. Selbst wenn ein BMI von 30 mit einem utopisch hohen Blutdruck angegeben würde, so dürfte dies keine Berücksichtigung finden. Der Risikozuschlag wäre zu streichen, allein wenn die „Reizblase“ nicht mehr besteht.

Dass die DKV dennoch derartige Informationen erhebt, kann ihm nur zum Nachteil angerechnet werden. Wir dürfen und müssen annehmen, dass es ihm durchaus gelegen kommt, wenn ein eingeschüchterter Versicherter seine Ansprüche aufgibt, weil er sich chancenlos sieht.

Von daher müssen wir dringend davon abraten, sich selbst – ohne ausreichende Fachkenntnis – an die DKV zu wenden, wenn es um einen Tarifwechsel oder die Überprüfung eines Risikozuschlags entgeht. Es steht zu besorgen, dass die DKV jede sich ihr bietende Chance nutzen wird, um Vorteile für den Versicherten und somit Nachteile für sich selbst zu vermeiden.

Wenn auch Sie Ärger mit Ihrem Krankenversicherer haben, dann sollten Sie sich am Besten von jemandem beraten lassen, der neutral und unabhängig ist und nicht von der Versicherungswirtschaft für den Abschluss oder die Betreuung eines Versicherungsvertrages bezahlt wird – nämlich von den örtlichen Verbraucherzentralen, spezialisierten Rechtsanwälten oder einem der gerade einmal 331 in Deutschland zugelassenen Versicherungsberaterinnen und Versicherungsberater (Stand 30.09.2020, DIHK). Versicherungsberater finden Sie – auch in Ihrer Nähe – unter: BVVB-Beratersuche

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