… sind sie doch… oder? … etwa doch nicht?
Schlicht und ergreifend: nein, sind sie nicht… jedenfalls nicht immer.
Das AG München (AZ: 273 C 9790/11) sah zumindest dann eine Riesterrente als pfändbar an, wenn der Vertrag nicht staatlich gefördert wurde, also keine Zulagen in den Vertrag geflossen sind. Dann mag zwar „Riester“ draufstehen, aber drinnen ist etwas anderes – und das ist pfändbar. An dieser Stelle frage ich mich, ob zu späterer Zeit auch hier – wie durch das BSG (B 12 KR 24/09 R und B 12 KR 16/10 R) für Direktversicherungen festgestellt wurde – eine Trennung zu erfolgen hat und jedes Jahr eigenständig betrachtet werden muss. So könnte Vertragsguthaben aus jenen Jahren pfändbar sein, in welchen der Vertrag nicht gefördert wurde.
Und auch mit der Rürup-Rente könnte manch einer noch unsanft aus seinen Träumen geweckt werden. Denn wenn ein solcher Vertrag nur wegen einer vertraglich vereinbarten Verfügungssperre nicht pfändbar sein soll, hätte der Schuldner die Möglichkeit, Millionen Euro vor einem Zugriff zu sichern, was verfassungsrechtlich bedenklich wäre. Maßgeblich dürfte hier der § 851c ZPO sein. Eine Rürup-Rente wäre allenfalls dann „pfändungssicher“, wenn sie sich innerhalb dieses Rahmens bewegt und nicht darüber hinaus schießt.
Von diesen Dingen mal abgesehen darf aber eines nicht vergessen werden:
Wenn die Verträge zur Auszahlung kommen – sprich die monatliche Rente fließt – ist diese Rente (wie Arbeitseinkommen auch) pfändbar – zumindest in jener Höhe, welche über den Pfändungsfreigrenzen liegt.
Einen Versicherungsvertrag abzuschließen, nur um Geld vor Gläubigern zu sichern, kann also offensichtlich kein so geeignetes (Verkaufs-)Argument sein.
Außerdem stellt sich hier die Frage, ob unter diesen Gesichtspunkten die vereinbarten Vertragsfesseln überhaupt greifen, wenn sie doch schon durch einen Gläubiger aufgebrochen werden könnten… Mal schauen, wann das erste Opfer einen Richter davon überzeugen kann, sein Guthaben aus einem Rürupvertrag doch wieder ausgezahlt zu bekommen.