Am 15. Februar 2017 verkündet der BGH mit seinem Urteil Az. IV ZR 91/16:
Die in Verträgen über eine Berufsunfähigkeitsversicherung verwendete Klausel
„Als versicherter Beruf im Sinne der Bedingungen gilt die vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sie zu mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird. Im Falle einer BU-Leistungsprüfung erfolgt die Bemessung der Berufsunfähigkeit ausschließlich auf dieser Basis.“
ist intransparent.
Vermutlich wird auch heute – mehr als 5 Jahre später – kaum jemand auf Anhieb verstehen, was diese Klausel eigentlich bedeutet, wie gefährlich sie gewesen wäre. (-> Blog-Artikel aus Mai 2013)
Als meinem Mandanten damals diese Klausel angeboten worden war, hatte ich den Braten natürlich sofort gerochen und davon abgeraten, sich darauf einzulassen. Allerdings war ich schockiert davon, dass es der Versicherer (Volkswohl Bund) überhaupt versucht hatte, eine solche Klausel zu vereinbaren. Auf die Gefahr hin, dass es künftige Betroffene geben könnte, meldete ich den Vorgang der Verbraucherzentrale Bundesverband und bat um Prüfung, ob der Versicherer abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnte, um Verbraucher vor den Auswirkungen dieser Klausel zu schützen. Das war im Sommer 2011.
Noch heute gilt den Verbraucherschützern mein Dank! Denn ohne sie wären wir nicht um dieses wichtige – den Verbraucher schützende – Urteil reicher.
Ein positiver Nebeneffekt: Es macht diese Klausel auch rückwirkend unwirksam. Der Versicherer darf sich also im Leistungsfall nicht mehr darauf berufen. Für ähnlich lautende Klauseln anderer Versicherer wäre dieses Urteil ebenfalls ein Grund, deren Unwirksamkeit einzuwenden.
Betroffene – also Versicherungsnehmer mit einem Vertrag, zu welchem eine solche Klausel vereinbart worden ist – sollten sich bereits jetzt (und nicht erst im Leistungsfall bei der Beabntragung einer Rente) darum kümmern und den Versicherer auffordern zu erklären, dass er sich nicht darauf berufen wird.
Wenn auch Sie Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung überprüfen lassen möchten, dann am Besten von jemandem, der neutral und unabhängig ist und nicht für Abschluss oder die Betreuung eines Versicherungsvertrages mit Provisionen vergütet wird, nämlich bei den Verbraucherzentralen, spezialisierten Rechtsanwälten oder einem der kaum mehr als 300 in Deutschland zugelassenen Versicherungsberater (aktuell 311, Stand 02.01.2017, DIHK).
Einen Versicherungsberater in Ihrer Nähe finden Sie unter: BVVB-Beratersuche