Category Archives: 5 – Wohngebäude, Hausrat und Co.

Sparkassenversicherung Sachsen – 5 Jahre nach dem Sturm

In der Nacht vom 5. zum 6. Januar gab es Sturm. Am 17. Juli war das Geld auf dem Konto des Mandanten. Leider handelt es sich um die Jahre 2012 (Sturm) und 2017 (Geldeingang). Dazwischen lag eine der längsten in meiner fast 20-jährigen Berufspraxis vorgekommenen Sachschadenregulierungen. Continue reading

Wenn der Versicherungsordner überquillt…

 

Oft werde ich gefragt, welche Unterlagen aufbewahrt werden sollten und welche entsorgt werden können. Hierfür gibt es eine relativ einfache Faustregel: Continue reading

Starkregen mit Überschwemmungsgefahr – braucht man eine Elementarschadenversicherung?

Oft wurde ich in den letzten Jahren gefragt, ob es denn sinnvoll sei, in der Hausratversicherung auch die Elementarschäden mitzuversichern, denn schließlich wohne man ja auf dem Berg oder in einer oberen Etage – da komme ja kein Hochwasser hin.

Und genauso oft habe ich mich in etwa so geäußert:

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Schadensmanagement Hochwasser – was ist zu tun?

Da auf Facebook einerseits viele Fragen zu diesem Thema gestellt und andererseits noch viel mehr (teils widersprüchliche, teils fehlerhafte) Antworten auf derartige Fragen gegeben worden sind – und eine Leistung aus dem eigenen Wohngebäude- und/oder Hausrat-Versicherungsvertrag von der korrekten Handhabung abhängt – hier einmal eine ausführliche Aufstellung der erforderlichen Maßnahmen vor, während und nach dem Schadensereignis:

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„Meldung von Gefahrerhöhungen“

Zu Gefahrerhöhungen gibt es zahlreiche Regelungen in den Versicherungsverträgen. Diese halten sich aber meist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der §§ 23 ff. VVG (http://dejure.org/gesetze/VVG/23.html). Demnach darf der Versicherungsnehmer keine Erhöhung der Gefahr ohne Einverständnis des Versicherers vornehmen bzw. wenn dies ohne sein Zutun erfolgt ist, muss er den Versicherer hierüber informieren. Continue reading

Kausalität verpflichtet

Bei der Feststellung der Eintrittspflicht eines Versicherers kommt es nicht darauf an, dass der Schaden durch das der versicherten Gefahr zugrunde liegende Element verursacht wird. Es genügt, wenn der Schaden unmittelbar auf das versicherte Ereignis zurückzuführen ist. In diesem Sinne urteilte der 9. Zivilsenats des OLG Köln mit Urteil vom 12.10.2010 (Az.: 9 U 64/10).

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