Die betriebliche Altersversorgung wird immer stärker von der Vermittlerschaft fokussiert, vor allem auch mit dem Argument der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit. Doch hat diese Vorsorgeform mehr als nur einen entscheidenden Nachteil!
Die Nachteile:
Dass bei der Auszahlung der Direktversicherungen im Rentenalter Steuern und (ab einer bestimmten Auszahlungshöhe) auch Beiträge zur Krankenversicherung anfallen, ist mittlerweile bei vielen im Bewusstsein angekommen.
Dass hierbei sogar deutlich mehr Steuern und Krankenversicherungsbeiträge anfallen können, als während der Laufzeit eingespart worden sind, man aufgrund des „verringerten Einkommens“ weniger Altersrente, weniger Elterngeld oder auch weniger Krankengeld erhält, wird in der Beratung häufig verschwiegen.
Und dass eine Entgeltumwandlung via Direktversicherung am Ende aufgrund hoher Abschluss- und Verwaltungskosten und geringer Zinsen sogar zu einem Verlustgeschäft werden kann, darüber schweigt man selbstverständlich erst recht.
Allein diese drei Umstände sollten für die breite Masse eigentlich ausreichen, um die Finger von dieser Vorsorgeart zu lassen, es sei denn, man weiß ganz genau, was man damit vor hat (beispielsweise die Einzahlung des Höchstbeitrages für eine Laufzeit von drei bis fünf Jahren und eine vorzeitige Abfindung mit Hilfe des Arbeitgebers vor Erreichen der Grenze des Freibetrages, am Besten noch mittels Auszahlung in einem Jahr mit geringem Einkommen, zum Beispiel während der Elternzeit oder einem Sabbatjahr).
Fälle, über die keiner (gern) spricht:
Doch sind in der Praxis auch weitere Fälle zu finden, in denen die Inhaber solcher Policen im Nachhinein den Abschluss bereuen, wie zum Beispiel:
Karin S. (51 Jahre, kaufmännische Angestellte): nach längerer Krankheit scheidet sie bei ihrem Arbeitgeber aus und bekommt ihre Direktversicherung übertragen. Sie entscheidet sich für eine längere Auszeit zur Erholung und möchte dafür einen Teil ihres angesparten Vermögens nutzen. Doch der Versicherer verweigert die Auszahlung unter Berufung auf § 2 Abs. 2 BetrAVG, wonach eine Leistung nur im Versorgungsfall, also bei Renteneintritt vorgesehen ist. In Folge dessen kann Sie sich das Gesundwerden schlicht nicht leisten und gerät immer tiefer in den Strudel. Mittlerweile ist sie erwerbsunfähig und lebt am Existenzminimum. Bis zur Auszahlung ihrer Direktversicherung muss sie jedoch noch etliche Jahre warten.
Benjamin K. (33 Jahre, Softwareingenieur): in den Diensten seines Arbeitgebers spart er den Höchstbeitrag zur Direktversicherung. Durch gute Fondserträge summiert sich das Vermögen auf über 45.000 Euro. Parallel daheim entwickelt er eine Software, welche er gern vermarkten möchte. Nach dem Schritt in die Selbständigkeit würde er gern auf sein Erspartes zugreifen. Doch der Versicherer verweigert die Auszahlung, da kein Versorgungsfall eingetreten ist. Zur Unternehmensgründung müsste er sich also hoch verschulden, was ihn letztlich davon abhält.
Herbert W. (58 Jahre, Steuerberater): Nach längerer, wiederkehrender Krankheit wird er aus seiner Kanzlei entlassen. Die Therapien schlagen nicht an. Mittlerweile steht fest, dass er sein Rentenalter nicht mehr erreichen wird. Nach über 30 Berufsjahren ist das Kapital auf mehr als 100.000 Euro angestiegen. Zu gern würde er dieses Geld nutzen, um die verbleibende Zeit mit seiner Familie zu gestalten und seine Kinder bei der Gründung ihrer eigenen Familie zu unterstützen. Doch der Versicherer verweigert die Auszahlung, da diese erst mit Renteneintritt zulässig ist. Sein letzter Wunsch bleibt unerfüllt…
Das Fazit:
So wichtig die Altersvorsorge auch sein mag – es gibt daneben auch weitere Fälle, in denen man auf Geld angewiesen sein kann! Darum sollte der Abschluss einer solchen unverfügbaren Versorgung sehr wohl überlegt sein! (nebenbei bemerkt: dies gilt erst recht für die Basis-Versorgung, auch Rürup-Rente genannt – diese ist nicht nur vor Renteneintritt nicht auszahlbar, auch danach hat man kein Anrecht auf das Guthaben, sondern nur auf eine lebenslange Rente)
Weil der Staat bei der Grundversorgung im Rentenalter versagt hat, lockt er nun mit vermeintlichen Steuer- und Sozialversicherungsvorteilen seine Bürger in die Falle der betrieblichen Altersversorgung. Dabei lässt er den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern nur eine einzige Hintertür offen – die Abfindung der Ansprüche innerhalb eines bestehenden Arbeitsvertrages. Nur mit Hilfe des Arbeitgebers und auch nur während eines aktiven Arbeitsverhältnisses besteht die Chance, sich das angesparte Guthaben (grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig) auszahlen zu lassen. Die Hürden hierfür sind hoch, vor allem für Arbeitgeber, da sie sich in die Haftung begeben könnten und sich deswegen einem solchen Ansinnen auch gern verweigern. Doch mit der richtigen Beratung und Unterstützung ist eine vorzeitige Auszahlung möglich.
Unser Rat:
Wenn auch Sie Inhaber einer Direktversicherung (oder Pensionskassenversorgung) sind und sich diese gern auszahlen lassen wollen oder überlegen, eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung zu vereinbaren, dann lassen Sie sich am Besten von jemandem beraten, der neutral und unabhängig ist und nicht von der Versicherungswirtschaft für den Abschluss oder die Betreuung eines Versicherungsvertrages bezahlt wird – nämlich von den örtlichen Verbraucherzentralen, spezialisierten Rechtsanwälten oder einem der gerade einmal 334 in Deutschland zugelassenen Versicherungsberaterinnen und Versicherungsberater (Stand 02.01.2020, DIHK).
Versicherungsberater finden Sie – auch in Ihrer Nähe – unter: BVVB-Beratersuche