In nunmehr gefestigter Rechtsprechung gilt die Vereinbarung so genannter Bearbeitungsgebühren als unwirksam mit der Folge, dass diese nicht gezahlt werden müssen bzw. zurückverlangt werden könnten.
Hintergrund ist jener, dass diese Gebühren unter anderem für die Prüfung der Kreditwürdigkeit berechnet werden, diese Tätigkeit aber nach Ansicht der Gerichte naturgemäß eine Aufgabe der Bank ist, sie dieses also mit den Zinsen vergütet bekommt.
Sollten Sie also künftig Kreditverträge eingehen wollen, prüfen Sie dies sicherheitshalber! Wenn Sie in den letzten Jahren einen Kreditvertrag geschlossen haben, so könnten Sie ggf. die bereits gezahlten Gebühren zzgl. Zinsen zurückverlangen. Es empfiehlt sich, zuerst einmal selbst den Vertrag heranzuziehen und nachzulesen – und für den Fall, dass Sie sich als Opfer erkennen, die Bank unter Fristsetzung (festes Datum, zum Beispiel „bis Freitag, den 13. September“) aufzufordern, den zu Unrecht erlangten Betrag inkl. Verzinsung an Sie auszuzahlen. Am besten senden Sie den Brief als Einschreiben mit Rückschein und lassen sich bei der Post auf einer Kopie quittieren, dass dieser Brief auch wirklich im Umschlag steckte. Verstreicht die Frist, könnten Sie einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung beauftragen – dessen Kosten wären dann im Regelfall auch von der Bank als Schadensersatz zu tragen.