Steht vor Ihrem Haus ein Gerüst, so stellt dies eine Gefahrerhöhung dar, denn ein Einbrecher könnte dadurch einfacher in Ihre Wohnung oder Büro in einem höher gelegenen Stockwerk eindringen.
Eine solche Gefahrerhöhung ist – in der Regel vertraglich, insb. aber auch laut § 23 VVG – unzulässig. Erfolgt sie dennoch, muss man seinen Versicherer darüber informieren. Anderenfalls riskiert man seinen Versicherungsschutz!
Normalerweise ist ein vorübergehend aufgestelltes Gerüst für den Versicherer kein Problem – er wird dies in den meisten Fällen ohne Prämienzuschlag akzeptieren. Sollte dies einmal anders sein, können Sie sich an jemanden wenden, der neutral und unabhängig ist und nicht am Abschluss oder der Betreuung eines Versicherungsvertrages verdient, nämlich bei den Verbraucherzentralen, spezialisierten Rechtsanwälten oder einem der 299 in Deutschland zugelassenen Versicherungsberater (Stand 01.07.2016, DIHK). Einen Versicherungsberater in Ihrer Nähe finden Sie unter:
BVVB-Beratersuche: BVVB-Berater
Übrigens – wenn der Versicherer nicht innerhalb eines Monats reagiert, hat er die Gefahrerhöhung ohne Sanktionen zu akzeptieren. Deshalb ist es wichtig, einen Nachweis über den Zugang Ihrer Meldung (zum Beispiel ein Fax-Sendeprotokoll) aufzubewahren.