Wer einen eingetretenen Schaden auf Gutachtenbasis abrechnen aber nicht reparieren lässt, hat bei einem erneuten Schaden nur Anspruch auf jene Reparaturkosten, welche zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nötig sind, sprich die Wiederherstellung des vorherigen Schadens – so das Amtsgericht München vom 14. April 2011 (Az.: 271 C 10327/10).
Doppelt getroffen
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