Als Versicherungsberater habe ich mich auch darauf spezialisiert, Rechtsuchende, Rechtsanwälte und Gerichte als Sachverständiger und Gutachter zu unterstützen. Diesbezüglich fertige ich Gutachten und gutachterliche Stellungnahmen zu folgenden Themen an:
- Verfügbarer Versicherungsschutz zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Schadenseintritt
- Wirtschaftliche Angemessenheit von bestehenden Versicherungsverträgen
- Vertragliche Leistungsansprüche nach einem Schadensereignis
- Versicherungswertermittlung und Unterversicherung
- Beratungsrichtiges Verhalten im Einzelfall
Grundsätzlich sind die Kosten für ein Privatgutachten von jenem zu tragen, welcher es in Auftrag gegeben hat. Ein Abweichen hiervon kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Erstellung des Gutachtens erforderlich und geboten war, zum Beispiel um die Höhe eines Anspruches feststellen zu können (wenn ein Laie diesen Anspruch der Höhe nach nicht selbst hätte einschätzen können) oder wenn es für die Begründung des Anspruches notwendig gewesen ist, bestimmte Fakten zu ermitteln, welche nur von einem Sachverständigen erkannt und festgestellt werden können (zum Beispiel zur Klärung der Frage, ob und zu welchen Kosten ein bestimmtes Risiko überhaupt versicherbar gewesen wäre). Die Höhe der Kosten für ein Privatgutachten werden individuell anhand des Grades der Schwierigkeit der Fragestellung und des zu erwartenden Umfanges vereinbart.
Die Erstattung der Kosten für ein durch das Gericht in Auftrag gegebenes Gutachten erfolgt nach den prozessualen Grundsätzen. Hierbei teilen diese in der Regel das Schicksal der übrigen Prozesskosten und sind somit von der unterliegenden Partei bzw. im entsprechend festgestellten Verhältnis zu tragen. Die Höhe der Kosten für ein gerichtliches Gutachten sind gesetzlich geregelt und im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) festgeschrieben.