Meine Mandantin beauftragt mich damit, ihren Finanzstatus zu ermitteln und einen Bericht dazu zu erstellen. Hierfür stellt sie mir eine entsprechende Vollmacht aus, mit der ich mich an die DWS – Deutsche Asset Management Investment GmbH wende und um einen Depotauszug bitte.
Statt des erhofften Auszugs erreicht mich eine Mail mit den Worten:
Sie haben uns gebeten, eine Vertretungsvollmacht für einen Kunden bei uns zu hinterlegen. Dieser Bitte können wir in dieser Form nicht nachkommen. Hintergrund: Wir arbeiten nur mit Vertriebsgesellschaften zusammen, die eine Vertriebsvereinbarung mit uns haben. Der beratende Vermittler wird entsprechend bei dem Kunden unter der jeweiligen Vertriebskonsorte und Vermittlernummer hinterlegt.
Nun frage ich mich natürlich, ob der betreffende Mitarbeiter überhaupt lesen kann, denn ich habe zu keiner Zeit darum gebeten, eine Vollmacht zu hinterlegen, sondern nichts weiter angefordert als einen aktuellen Depotauszug.
Weiter führt man aus:
Haben Sie keine Vertriebsvereinbarung mit uns, können und dürfen wir Ihnen aufgrund des Datenschutzes keine Auskünfte geben. Zudem erhält ausschließlich der Kunde schriftliche Informationen an seine bei uns hinterlegte Anschrift.
Vermutlich ist man es bei der DWS immer nur gewohnt, dass Bestände umgedeckt werden, damit die Provisionen an eine andere Stelle fließen. Dass es draußen in der realen Welt auch Berater gibt, die einfach nur eine Auskunft ersuchen, um den DWS-Kunden beraten zu können, scheint in der klassischen Vertriebswelt unvorstellbar zu sein. Und was den Kundenwunsch angeht, sich an den Berater zu wenden, um dem Kunden den Aufwand gering zu halten – der wird also in jedem Fall ignoriert.
Möglicherweise plagt die DWS ja ein schlechtes Gewissen und sie fürchtet, ihren Kunden zu verlieren, wenn sie einem unabhängigen Berater die gewünschten (und berechtigten) Auskünfte erteilt. Dummerweise hätte sie damit Recht – denn diesen Kunden hat die DWS nun verloren. Und zwar auf Dauer…